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Das Urheberrecht schützt Sprachwerke, Werke der Musik, Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst und der bildenden Künste, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke (Videos, Super8, ...) Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 UrhG) und Bearbeitungen (vgl. § 3 UrhG).
Das Urheberrecht umfasst das ausschließliche Recht des*der Urheber*in, das eigene Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.