Fotos
Wer Fotos in einer Veröffentlichung verwenden will, muss den*die Urheber*in um Erlaubnis fragen und gegebenenfalls die Nutzungsrechte erwerben. Doch damit nicht genug: Jede Person, jedes Kind, jeder Jugendliche und jeder Erwachsene, hat ein Recht am eigenen Bild und muss einer Veröffentlichung zustimmen, soweit wie man die Person im Bild erkennen kann. Erkennbar kann die Person auch dann noch sein, wenn sie in Gruppen, von hinten oder mit Augenbalken abgebildet ist oder nur von Freunden und von der Familie erkannt werden würde. Beachte: Gemäß § 201a StGB ist die unbefugte und heimliche Aufnahme einer Person verboten, wenn diese in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich abgebildet wird.
Auf der sicheren Seite ist man mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der abgebildeten Personen und ggf. der gesetzlichen Vertreter, denn Kinder und Jugendliche genießen besonderen Schutz. Bis zum 18. Lebensjahr muss eine Einverständniserklärung, die von den Erziehungsberechtigten unterschrieben ist, eingeholt werden.
Keine Zustimmung eventuell abgebildeter Personen braucht man, wenn Personen nur Beiwerk sind oder Fotos ein Ereignis von öffentlichem Interesse widerspiegeln, auf denen Personen nicht den Bildfokus bilden und keine der Personen besonders hervorgehoben ist oder auf denen Personen der Zeitgeschichte in einer nicht-privaten Umgebung oder Situation abgebildet sind. Häuser und Grundstücke dürfen von öffentlichen Wegen und Straßen fotografiert werden. Im Zweifel ist in diesen Fällen auch eine Einverständniserklärung von Vorteil.