Schon im Arbeitsleben und nicht genug Urlaub, um mit auf das Stammeslager zu fahren?

Gerne einen Kurs mitteamen wollen, aber nicht so gerne den Urlaub dafür drauf gehen lassen?

In Hessen gibt es da eine tolle Lösung: die Freistellung für Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Was das ist, warum man es auch "Sonderurlaub" nennt und wie die Beantragung dazu abläuft, erfahrt ihr hier auf dieser Seite.

Was ist das eigentlich?

Die Freistellung oder den "Sonderurlaub" (so hieß das entsprechende Gesetz vor dem Jahr 2000, der Name hat sich ein bisschen länger gehalten) gibt es für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, insbesondere für Leitungen, Teamerinnen und Teamer und Helfer bei Veranstaltungen, wo Kinder und Jugendliche betreut werden. Auch die Teilnahme an Ausbildungskursen kann ein Anlass für eine Freistellung sein. Pro Jahr könnt ihr maximal 12 Arbeitstage für solche Aktionen freigestellt werden.

Auf diese Freistellung hat jeder Arbeitnehmer in Hessen einen Rechtsanspruch. Das heißt, dass Euer Arbeitgeber Euch die Freistellung eigentlich nur bei wichtigen betrieblichen Gründen verweigern kann. In der Praxis ist das allerdings nicht ganz so einfach, dazu kommt weiter unten nochmal ein Abschnitt.

Arbeitgeber, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind, bekommen vom Land Hessen für die Zeit des Sonderurlaubs das Gehalt der freigestellten Person vom Land Hessen zurückerstattet. Dies müssen Sie gesondert beantragen, ist aber ebenfalls gesetzlich so geregelt.

Weitere rechtliche Grundlagen findet ihr unter

Freistellung beantragen

Bitte sprecht vor der Beantragung einer Freistellung mit Eurem Chef. Solltet ihr weitere Materialien brauchen (z.B. eine Tätigkeitsbeschreibung für Kursteamer), wendet Euch bitte an das Landesbüro

Wenn ihr mit Eurem Vorgesetzten gesprochen habt, schickt Ihr einfach einen formlosen Antrag an Frau Scheel-Hahnel im Landesbüro. Was da drin stehen  muss, steht in diesem Merkblatt.

Bitte beachtet folgendes: Eine Freistellung ist nicht möglich für Zivildienst- oder Wehrdienstleistende bzw. für Freiwillige im Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ). Auch für den Bundesfreiwilligendienst ist zu erwarten, dass es keine Freistellung gibt.