Das Urheberrecht schützt Sprachwerke, Werke der Musik, Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst und der bildenden Künste, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke (Videos, Super8, ...) Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 UrhG) und Bearbeitungen (vgl. § 3 UrhG).

Das Urheberrecht umfasst das ausschließliche Recht des*der Urheber*in, das eigene Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.

Daraus ergibt sich, dass die Wiedergabe von geschützten Werken bei Veranstaltungen der Jugendarbeit nur bei folgenden Fällen erlaubnis- und vergütungsfrei ist:

  • auf Veranstaltungen, an denen Gruppenmitglieder und deren Angehörige teilnehmen, 
  • auf Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag erhoben und den Mitwirkenden keine Vergütung gezahlt wird. 
  • Darüber hinaus ist es Gruppenleitungen gestattet, einzelne Kopien eines Werkes (Buch, Fernsehsendungen usw.) zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Dieses Material darf weder verbreitet – auch nicht an Gruppenmitglieder – noch zu öffentlichen Wiedergaben genutzt werden.
  • öffentlich gehaltene Reden in Informationsblättern abzudrucken, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen. Die Wiedergabe von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen ist gestattet. Eine solche Verwendung ist allerdings genehmigungspflichtig, es sei denn, dass ihr Abdruck ausdrücklich gestattet ist.

Beispiel:

Zum Beispiel Stammesveranstaltungen.


In diesem Zusammenhang sei auch noch auf presserechtliche Bestimmungen hingewiesen. Für Jugendzeitschriften und Mitarbeiterinformationen gilt das landesrechtliche Pressegesetz. Danach ist u. a. zu beachten:

  • Auf Druckwerken müssen Name und Wohnort der Druckerei oder des Verlags, bei Selbstverlag Name und Wohnort von Verfasser*in oder Herausgeber*in genannt sein.
  • Auf periodischen Druckwerken (z.B. Mitarbeiterbriefe) sind Name und Anschrift des*der verantwortlichen Redakteur*in anzugeben. Sind mehrere Redakteur*innen verantwortlich, muss das Impressum diese Angaben für alle Einzelnen enthalten. Es ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil verantwortlich ist.
  • Bei Druckwerken, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden, muss der*die verantwortliche Redakteur*in nicht volljährig sein.
  • Gegendarstellungen von Personen oder Stellen müssen abgedruckt werden, wenn diese durch eine in den Druckwerken aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind.

Beispiel:

Internet

Die Urheberrechte gelten auch für das Internet. Mit Hilfe eines Haftungsausschlusses können sich die Verfasser*innen von Internetdarstellungen vor eventuellen Schadenersatzansprüchen schützen, die sich aus fehlerhaften Informationen auf ihren Seiten ergeben könnten.


Hier muss auf jeder Homepage der Disclaimer sein, den wir schon bei der DSGVO angesprochen haben.


Fotos

Wer Fotos in einer Veröffentlichung verwenden will, muss den*die Urheber*in um Erlaubnis fragen und gegebenenfalls die Nutzungsrechte erwerben. Doch damit nicht genug: Jede Person, jedes Kind, jeder Jugendliche und jeder Erwachsene, hat ein Recht am eigenen Bild und muss einer Veröffentlichung zustimmen, soweit wie man die Person im Bild erkennen kann. Erkennbar kann die Person auch dann noch sein, wenn sie in Gruppen, von hinten oder mit Augenbalken abgebildet ist oder nur von Freunden und von der Familie erkannt werden würde. Beachte: Gemäß § 201a StGB ist die unbefugte und heimliche Aufnahme einer Person verboten, wenn diese in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich abgebildet wird.

Auf der sicheren Seite ist man mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der abgebildeten Personen und ggf. der gesetzlichen Vertreter, denn Kinder und Jugendliche genießen besonderen Schutz. Bis zum 18. Lebensjahr muss eine Einverständniserklärung, die von den Erziehungsberechtigten unterschrieben ist, eingeholt werden.

Keine Zustimmung eventuell abgebildeter Personen braucht man, wenn Personen nur Beiwerk sind oder Fotos ein Ereignis von öffentlichem Interesse widerspiegeln, auf denen Personen nicht den Bildfokus bilden und keine der Personen besonders hervorgehoben ist oder auf denen Personen der Zeitgeschichte in einer nicht-privaten Umgebung oder Situation abgebildet sind. Häuser und Grundstücke dürfen von öffentlichen Wegen und Straßen fotografiert werden. Im Zweifel ist in diesen Fällen auch eine Einverständniserklärung von Vorteil.


Fotografiere für deine Veröffentlichung selber und frage die abgelichteten Personen vorher um ihre Erlaubnis.





Quelle: Arbeitshilfe Recht haben; Landesjugendring bw